Bei der Verschmelzung überträgt ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) sein ganzes Vermögen auf einen anderen bereits bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger). Der übertragende Rechtsträger erlischt. Es erfolgt aber keine Liquidation. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten Gesellschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft. Umfassende Verschmelzungsmöglichkeiten bestehen für Kapitalgesellschaften. Zu den steuerlichen Auswirkungen vgl. UmwStG.
Verschmelzung im Steuerrecht
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