Wird eine Steuererklärung nicht fristgemäß abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 I AO). Die Höhe des Verspätungszuschlages liegt im Ermessen des Finanzamts und richtet sich nach dessen Zweck künftig eine fristgerechte Abgabe der Erklärung zu erreichen. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages, höchstens 25.000 €, betragen (§ 152 II 1 AO).
Bestimmungsfaktoren für die Höhe des Verspätungszuschlages sind die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Erklärung gezogenen Vorteile, der Grad des Verschuldens sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners (vgl. auch Nebenleistungen, steuerliche).