Verwaltungsakt

Die Finanzbehörden handeln im Besteuerungsverfahren durch Verwaltungsakte. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft (§ 118 AO). Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder auf andere Weise erlassen werden. Er muss hinreichend bestimmt und die erlassende Behörde erkennbar sein (§ 119 AO).

Zur Wirksamkeit sind die Verwaltungsakte den Beteiligten oder Betroffenen bekannt zu machen. I. d. R. werden schriftliche Verwaltungsakte durch die Post zugestellt; eine öffentliche Bekanntgabe ist möglich (§ 122 AO). Verwaltungsakte können zurückgenommen und widerrufen werden sowie unter Vorbehalt erlassen werden (§§ 130, 131 AO). Sind Verwaltungsakte fehlerhaft erlassen worden, so können sie nichtig sein (§ 125 AO).

Weist ein Verwaltungsakt formelle Fehler auf, können diese „geheilt“ werden (§ 126 AO) oder der Verwaltungsakt kann umgedeutet werden (§ 128 AO).


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