Das Grundgesetz legt fest, welcher Teil der Finanzverwaltung für die Verwaltung der einzelnen Steuerarten zuständig ist. Die Bundesfinanzbehörden sind zuständig für die Zölle und das Branntweinmonopol, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Union (Art. 108 I GG). Die Landesfinanzbehörden verwalten gem. Art. 108 II und III GG sowohl Steuern als eigene Angelegenheit als auch im Auftrag des Bundes (sog. Auftragsverwaltung).
Für den Bund verwalten sie die Versicherungsteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Gemeinschaftsteuern. In eigener Angelegenheit verwalten sie die Ländersteuern (Gesetzgebungshoheit) und die Gemeindesteuern, soweit den Gemeinden die Verwaltung nicht übertragen worden ist. Gemeinsame mittlere Verwaltungsbehörden von Bund und Ländern sind die Oberfinanzdirektionen (OFD).
Verwaltungshoheit
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