Eine Steuer kann nach § 164 I AO auch ohne abschließende Prüfung festgesetzt werden. Diese Festsetzung unter Vorbehalt betrifft den gesamten Bescheid. Jeder materielle oder rechtliche Mangel kann daher zu einer Aufhebung oder Änderung führen (§ 164 II AO). Auch der Änderungsbescheid kann unter Vorbehalt ergehen.
Vorbehalt der Nachprüfung
War die Erklärung zu "Vorbehalt der Nachprüfung" hilfreich? Jetzt bewerten:
Weitere Erklärungen zu
- Portfolio-Analyse / BCG Matrix
- Wirtschaftskreislauf
- Produktlebenszyklus
- Produktionsfaktoren (VWL)
- Preisstrategien
- Matrixorganisation
- Aufbauorganisation
- Mehrliniensystem
- Rechtsgeschäfte: Form, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
- Bezugsquellenermittlung
- Skaleneffekte
- Rechnungsabgrenzung
- Stablinienorganisation
- Ablauforganisation
- Preisbildung auf den Märkten