Rechts- und Steuerberatung sowie wirtschaftsprüfende Aufgaben dürfen nur von bestimmten Berufsträgern ausgeführt werden. Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften, der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltgesellschaften, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften ist auf die Steuerberatung bezogen die uneingeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen.
Die Vorbehaltsaufgabe umfasst die Beratung bei sämtlichen Steuer- und Monopolsachen, Steuerstraf- und Bußgeldsachen, Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen sowie die Hilfeleistung bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie Jahresabschlussarbeiten (§ 1 StBerG). Personen und Institutionen, die nicht nach dem Steuerberatungsgesetz zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, dürfen keine Beratung ausüben.
Ausnahmsweise sind aber Beratungsleistungen für Angehörige, die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Buchführung und Aufzeichnungen, die laufende Buchung von Geschäftsvorfällen und Lohnabrechnung sowie die Erstellung wissenschaftlich begründeter Gutachten zugelassen. Im Einzelfall kann die Hilfeleistung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt untersagt werden.
Die Vorbehaltsaufgaben sind wesentlicher Bestandteil der Berufsaufgaben in steuerberatenden Berufen. Eine Begrenzung oder Erweiterung würde sich auf die Konkurrenzsituation in der Steuer- und Rechtsberatung sowie in der Wirtschaftsprüfung auswirken.