Mit dem System des Vorsteuerabzugs soll auf allen Stufen des Allphasensystems (Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug) eine wettbewerbsneutrale Umsatzbesteuerung gewährleistet werden. Im UStG selbst ist der Vorsteuerabzug nicht definiert. Aus § 15 I UStG ergibt sich aber, dass die Vorsteuer solche Beträge sind, die einem Unternehmer auf Rechnungen i. S. d. § 14 UStG von einem anderen Unternehmer gesondert für Leistungen in Rechnung gestellt worden sind.
Beträge solcher Eingangsrechnungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuerabzug von der zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen werden. Weil der Letztverbrauch (Konsum) mit USt belastet werden soll, bleibt auf allen anderen unternehmerischen Vorstufen die USt im Prinzip kostenneutral.
Grundsätzlich dürfen nur Unternehmer USt in Rechnung stellen; daher hat auch nur der Unternehmer einen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Er führt daher die Differenz zwischen der USt von Ausgangsrechnungen und der Vorsteuer an das Finanzamt ab (Unternehmer als Steuerschuldner).