Vorsteuerabzug

Definition Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist das Kernstück der Umsatzbesteuerung (§ 15 UStG). Er dient der Berücksichtigung der auf den Vorstufen erhobenen Umsatzsteuer. Damit wird eine Kumulation bei der Besteuerung vermieden und eine Wettbewerbsneutralität erreicht. Durch den Vorsteuerabzug für nach § 4 Nr. 1 bis 6 UStG steuerbefreite Ausfuhrgeschäfte tritt eine vollständige Entlastung der Exporte ein.

Abzug von Vorsteuern

Der Vorsteuerabzug wird für den Voranmeldungs- und Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Berechtigt zum Abzug von Vorsteuern ist nur ein Unternehmer. Jedoch unabhängig davon, ob er im Erhebungsgebiet seinen Sitz hat oder ob er im Erhebungsgebiet Umsätze bewirkt.

Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird und die als Kleinunternehmer von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Als Vorsteuer können abgezogen werden:

  • Die von anderen Unternehmern gesondert berechnete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
  • Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die importiert worden sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Rechnungseingangs.
  • Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen.
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