Das Steuerrecht unterscheidet beschränkt abzugsfähige und unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben. Beschränkt abzugsfähig sind die Vorsorgeaufwendungen, die sich in Altersvor-sorgebeiträge und sonstige Vorsorgeaufwendungen unterteilen. Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören z. B. die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und die Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitaldeckenden Altersversorgung auf Rentenbasis.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen umfassen die Beiträge für Kranken-, Krankentagegeld-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherungen. Die Höhe der zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen ergibt sich aus § 10 III und IV EStG: Bis zu 20.000 € bei Altersvorsorgeaufwendungen (40.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten) und bis zu 2.400 € (Selbständige) sowie 1.500 € (Arbeitnehmer, Beamte, Rentner) bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Vorwegabzug
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