Die Finanzverwaltung definiert die vorweggenommene Erbfolge als eine Form der Übertragung von Vermögen durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger. Merkmal der vorweggenommenen Erbfolge ist typischerweise eine Schenkung (Schenkungsteuer). Der Vermögensinhaber überträgt Teile seines Vermögens mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge schon zu Lebzeiten auf die Angehörigen.
Der Begriff bezeichnet keinen selbständigen Vertragstyp, der als solcher die Grundlage für einen eigenen steuerpflichtigen Vorgang i. S. d. § 1 ErbStG bilden könnte. Die vorweggenommene Erbfolge ist nicht immer unentgeltlich, insbesondere dann nicht, wenn sie mit Leistungsauflagen des Empfängers verbunden ist. Typisches Beispiel einer solchen Leistungsauflage ist die Übernahme auf dem Gegenstand der Schenkung lastender Schulden.
Vorweggenommene Erbfolge
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