Währungsrechnung ist besonders bei der Umrechnung von Fremdwährungen sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss wesentlich. Während im Einzelabschluss die Thematik durch die Bewertungsvorschriften im HGB (§§ 252ff., insb. das Realisations- und das Imparitätsprinzip sowie deren Konkretisierung durch das Niederstwert- bzw. das Höchstwertprinzip bei Verbindlichkeiten) als relativ gut abgedeckt gilt, bestehen für den Konzernabschluss hierzu keine gesetzlichen Regelungen. Aufgrund der zunehmenden Globalisierung und Internationalisierung des Wettbewerbs und eines zunehmenden Vorhandenseins internationaler Konzerne gewinnt gerade diese Thematik an Bedeutung.
Nach aktuell sich verfestigender Meinung besitzen neben den nicht mehr relevanten Umrechnungsmethoden der Fristigkeits- und Monetary-/Non-Monetary-Methode nur noch die Stichtags- und die Zeitbezugsmethode wesentliche Bedeutung. Welche der beiden Methoden angewendet wird, richtet sich nach der funktionalen Währung des jeweiligen ausländischen Tochterunternehmens in Bezug auf dessen Mutterunternehmen.
Eine Anwendung der Zeitbezugsmethode findet i.d.R. dann statt, wenn das Tochterunternehmen wirtschaftlich voll in die Geschäftstätigkeit der Obergesellschaft integriert ist. Das entspricht dem konzeptionellen Vorgehen der Einheitstheorie, nach der ein Konzernabschluss so aufzustellen ist, als wäre der Konzern nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Einheit. „Bei Abschlussposten, die mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet sind, ist der entsprechende historische Kurs anzuwenden, während bei Abschlussposten, die mit Zeit- oder Zukunftswerten angesetzt sind, der Stichtagskurs anzuwenden ist“ (Lück). Dies hat eine „bilanzierungs- und bewertungspolitisch neutrale Transformation der zeitpunktbezogenen Geldäquivalente ausländischer Unternehmen in inländische Währungseinheiten“ (Coenenberg) zur Folge.
Im Gegensatz zu dieser Umrechnung mit differenzierten Kursen erfolgt die Umrechnung zum einheitlichen Stichtagskurs „… nicht als selbständiger Bewertungsvorgang (wie bei der Zeitbezugsmethode), sondern als bloßer Transformationsvorgang …“ (v. Wysocki). Sie findet i.d.R. dann Anwendung, wenn das ausländische Tochterunternehmen bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als … relativ eigenständig und in die Wirtschaft eines bestimmten Landes integriert …“ (v. Wysocki) betrachtet werden kann.