Ein Wegeunfall ist versicherungsrechtlich gleichzusetzen mit einem Arbeitsunfall. Ein Wegeunfall liegt dann vor, wenn auf dem direkten Wege zur Arbeitsstätte oder auf dem direkten Nachhauseweg ein Unfall passiert.
In diesem Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers. Wegeunfälle sind, genau wie andere Arbeitsunfälle, meldepflichtig.
Abgrenzung direkter Weg und Umweg
Grundsätzlich ist nur der direkte Weg versichert. Dies gilt sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg. Der Arbeitsweg beginnt bereits, sobald die Tür des Wohnhauses durchschritten wird, beziehungsweise das Gelände der Arbeitsstätte verlassen wird.
Sofern ein Umweg gewählt wird, beispielsweise zum Einkaufen, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.
Besonderheiten beim Wegeunfall
Fahrgemeinschaften – Ein Ausnahmefall für einen versicherten Umweg liegt beispielsweise bei einer Fahrgemeinschaft vor.
Indirekter Weg – Ein weiterer Ausnahmefall ist gegeben, wenn der direkte Arbeitsweg nicht eingehalten werden kann, wenn Kinder aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern auswärtig betreut werden müssen.
Wiederaufnahme des direkten Weges – Ein weiterer Sonderfall besteht dann, wenn der direkte Weg wieder aufgenommen wird, sofern die Unterbrechung des direkten Weges nicht länger als zwei Stunden beträgt.
Geschäfts- oder Dienstreisen – Ein Versicherungsschutz besteht natürlich auch, wenn Unfälle auf Geschäfts- oder Dienstreisen passieren oder bei anderen Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Zusammenfassung
- Wegeunfall muss immer gemeldet werden
- nur über direkten Weg (außer bei den beschriebenen Ausnahmefällen) besteht Versicherungsschutz
- gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers kommt für Kosten nauf