Werbeverbot – Jeder Unternehmer hat das Recht, für seine Produkte oder Dienstleistungen frei aber natürlich unter Beachtung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu werben (Grundsatz der Werbefreiheit). Aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls sind Werbemaßnahmen bei freien Berufen, insbesondere bei Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Architekten, nach Maßgabe des jeweiligen Berufsrechtes teilweise verboten oder eingeschränkt und gegebenenfalls unlauter (§ 4 Nr. 11 UWG).
Werbeverbot
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