Die Werbung ist ein Teil der Kommunikationspolitik einer Unternehmung. Die Ausgaben für die Werbung können als Betriebsausgaben i. S. v. § 4 IV EStG abzugsfähig sein. Entstehen originäre immaterielle Wirtschaftsgüter, so unterliegen sie dem Aktivierungsverbot. Werden sie derivativ erworben (z. B. Werbespots, Online-Werbeauftritte), sind sie als Anlagevermögen aktivierungspflichtig. Werbematerial (Prospekte, Kataloge) ist Bestandteil des Umlaufvermögens.
Bei Werbegeschenken ist die Abzugsfähigkeit begrenzt. § 4 V Nr. 1 EStG gestattet nur den Abzug bis zu einer Höhe von 35 € pro Jahr je Empfänger. In einigen Staaten kann die Werbung einer eigenen Werbesteuer unterliegen. Die Werbung bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist nur eingeschränkt möglich (Steuerberatungsgesetz).
Werbung im Steuerrecht
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