Werbungskosten sind Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen getätigt werden (§ 9 I EStG). Sie sind bei den Überschusseinkünften steuerlich abzugsfähig. Die Werbungskosten werden bei den Einnahmen abgezogen, in deren Zusammenhang sie entstanden sind. Das Äquivalent bei den Gewinneinkünften sind die Betriebsausgaben. Das Veranlassungsprinzip ist für die Beurteilung einer Ausgabe als Werbungskosten maßgeblich.
Die Ausgabe muss objektiv in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen und subjektiv zur Förderung der Einkünfteerzielung getätigt worden sein. Es bestehen Abgrenzungsprobleme zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Wenn der Privatanteil nicht unerheblich ist (i. d. R. größer 10%), ist die Abzugsfähigkeit nicht gegeben. Die Aufzählung der Werbungskosten in § 9 EStG ist nicht abschließend.
Zu den Werbungskosten zählen u. a. Beiträge zu Berufsverbänden, Fahrtkosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Steuern für Grundbesitz. Für bestimmte Gruppen von Werbungskosten existieren zur Vereinfachung Pauschbeträge.