Die Werkleistung basiert auf einem Werkvertrag nach § 631 BGB. Im Gegensatz zur Werklieferung darf der Werkunternehmer keine Hauptstoffe bei der Weiterbearbeitung benutzen. Vielmehr darf er nur Nebensachen und Zutaten zum Gegenstand hinzufügen. Der Begriff der Werkleistung ist im UStG nicht explizit definiert. Die Begriffsbestimmung ergibt sich aus § 3 Abs. 10 UStG und in negativer Abgrenzung zu § 3 Abs. 4 UStG.
Rechtsfolge ist die ustl. Behandlung wie eine sonstige Leistung. Ebenso wird ein Leistungsaustausch als Werklieferung behandelt, wenn ein Unternehmer nach der Hingabe von Stoffen zur Herstellung eines Gegenstandes nicht das hergestellte Produkt, sondern einen gleichartigen Gegenstand erhält (§ 3 Abs. 10 UStG).
Werkleistung
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