Ein Sonderfall der Lieferung bei der Umsatzsteuer ist die Werklieferung. Sofern der liefernde Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes unter Verwendung weiterer von ihm beschaffter Stoffe vornimmt, so ist die Gesamtleistung als (Werk-)Lieferung anzusehen (§ 3 Abs. 4 UStG). Es liegt also kein Umsatzgeschäft über einen bereits fertigen Gegenstand vor, sondern es wird erst ein fertiges Werk für den Kunden hergestellt.
Bei den Stoffen darf es sich nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handeln. Bei der Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenstoffen ist auf die Bedeutung für den herzustellenden Gegenstand abzustellen. Ziel der Vorstellung ist die Festlegung bei Leistungen, die sowohl die Merkmale einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung umfassen. Durch die Behandlung als Werklieferung wird die einheitliche Betrachtungsweise einer Leistung sichergestellt.
Werklieferung
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