Das Wertaufhellungsprinzip dient der Erfassung und Berücksichtigung von Risiken, die einem Unternehmen zwischen Bilanzstichtag und tatsächlicher Bilanzerstellung, zur Kenntnis gelangen. Sie sind offen zu legen, indem sie in die Bilanzerstellung als Wertkorrektur Eingang finden.
Definition / Erklärung
Hintergrund des Wertaufhellungsprinzip ist die Forderung nach einer zeitgerechten Bilanz. Zwischen dem Stichtag einer Bilanz und ihrer tatsächlichen Fertigstellung liegen oft Monate. In diesem Zeitraum entstehen neue Informationen. Betreffen sie die Bewertung der zu erstellenden Bilanz, besteht die Pflicht diese Sachverhalte darzustellen und in die Bilanz einzuarbeiten.
Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vorsichtsprinzip. Das Vorsichtsprinzip gehört zu den wichtigen Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung.
Wertaufhellungsprinzips in der Praxis
Die Bilanz hat den Bilanzstichtag zum Ende des Jahres (31.12.), zu dem alle Forderungen des Bilanzjahres aus Lieferungen und Leistungen erfasst und ausgewiesen werden. Im Januar des Folgejahres erfährt das Unternehmen, dass ein Kunde am 20.12. (also im Bilanzzeitraum) Insolvenz angemeldet hat.
Das Wertaufhellungsprinzip verlangt, dass er diese neue Information in die noch laufende Erstellung der Bilanz aufnimmt und die diesbezügliche Forderung des Kunden wertberichtigt. Im Zweifel ist die Forderung komplett abzuschreiben und das Unternehmen muss einen geringeren Forderungsbestand in der Bilanz ausweisen.
Gesetzliche Regelung im Handelsgesetzbuch
Geregelt ist das Wertaufhellungsprinzip im § 252 Handelsgesetzbuch. Hier wird auch der Zeitrahmen abgesteckt, der für die Betrachtung in Frage kommt. Danach muss die Tatsache, die zu einer wertbegründeten Änderung führt, bis zum Abschlussstichtag eingetreten sein.
Das heißt für das obige Beispiel, meldet der Kunde seine Insolvenz erst im Januar an, und nicht schon im Bilanzjahr am 20.12, ist das eine Tatsache die das neue Geschäftsjahr betrifft. Dann ist die Tatsache auch erst im neuen Geschäftsjahr zu behandeln.
Zusammenfassung
- das Wertaufhellungsprinzip dient der Erfassung und Berücksichtigung von Risiken, die zwischen Bilanzstichtag und tatsächlicher Bilanzerstellung eintreten
- eintretende Risiken (z.B. Insolvenz eines Debitors) werden in der Bilanzerstellung als Wertkorrektur vorgenommen
- Wertaufhellungsprinzip ist im § 252 Handelsgesetzbuch geregelt