Wirtschaftsgut

Das Steuerrecht kennt keine Legaldefinition des Wirtschaftsgutes. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat Kriterien für das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes entwickelt. Wirtschaftsgüter sind danach alle Sachen und Rechte sowie sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die selbständig bewertbar und nutzungsfähig sind.

Sie müssen über das Wirtschaftsjahr hinaus von Wert sein und den Gesamtwert des Betriebes erhöhen. Die Bewertung des Wirtschaftsgutes richtet sich nach den Ansatz- und Bewertungsvorschriften der Steuerbilanz für die Ertragsteuern und nach dem Bewertungsgesetz für die Substanzsteuern. Das Äquivalent des Handelsrechts ist der Vermögensgegenstand.


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