Seit 1947 war das „General Agreement on Tariffs and Trade“ (GATT) die Grundlage des Welthandels mit einer gemeinsamen Zollpolitik nach dem Prinzip der Meistbegünstigung und dem Abbau mengenmäßiger Beschränkungen. Das GATT war ein multilaterales Zoll- und Handelsabkommen. 1994 wurde die World Trade Organization als unabhängige Nachfolgeorganisation des GATT gegründet mit dem Ziel eines globalen Marktes ohne Handelshemmnisse.
Die WTO übernahm die GATT-Vereinbarungen und erweiterte sie mit den Handelsabkommen „General Agreement on Trade in Services“ (GATS), „Trade Related Intellectual Property Rights“ (TRIPS) und „Trade Related Investment Measures“ (TRIMS) auf Dienstleistungen, den Schutz des geistigen Eigentums sowie handelsbezogene Investitionsmaßnahmen. In der Präambel des GATT ist der Grundsatz der Gleichbehandlung (Diskriminierung) vorgesehen, welcher durch das Prinzip der Meistbegünstigung konkretisiert wird.
Der Handelsorganisation gehören alle wichtigen Handelspartner an, insbesondere die EU und die OECD. Jüngster Beitrittskandidat ist die Volksrepublik China. Die Grundsätze des GATT sind daher auch im EU-Vertrag und in den nationalen Rechtsordnungen festgelegt (Vorrang des allgemeinen GATT-Abkommens nach Art. 31 GG). Besondere GATT-Verpflichtungen der Europäischen Union beeinflussen mittelbar den europäischen Außenhandel.
Das GATS setzt den weltweiten Vereinheitlichungsprozess fort. Im Kommentar zum OECD-MA wurde auf die Verbindung zum GATS hingewiesen. Eine Abstimmung steuerlicher Fragen zwischen der WTO, der EU und der OECD steht allerdings noch aus.