Die Zahlungsverjährung bezieht sich auf fällige Steuern (vgl. auch Festsetzungsverjährung). Der Grundsatz der Zahlungsverjährung ergibt sich aus § 228 AO. Danach unterliegen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis der besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Im Regelfall beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist (§ 229 I Satz 1 AO). Die Verjährung kann durch eine Ablaufhemmung unterbrochen werden (vgl. § 230 AO).
Zahlungsverjährung
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