Anleihen des Rentenmarktes werden auf Kredit am Jahresende erworben, kurz vor der Fälligkeit der Zinsgutschrift und dem Veräußerungstermin im Folgejahr. Die gezahlten Stückzinsen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Da die Zinsgutschrift im Folgejahr unter den Sparerfreibetrag fällt, können sich steuerfreie Einkünfte ergeben.
Das „Zinsen-Stripping“ wird von der Rechtsprechung (BFH v 27.7. 1999, VIII R 36/98) als unangemessener Gestaltungsmissbrauch ( Missbrauch) beurteilt. Die sog. „vorab entstandenen negativen Einkünfte“ aus Kapitalvermögen können somit nicht berücksichtigt werden (vgl. auch Dividenden-Stripping).