Zölle im Steuerrecht

Zölle gehören zu den ältesten Abgaben. Sie sind Steuern, die nach dem Zolltarif von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden. Zölle dienen der Erzielung von Einnahmen oder dem Schutz der nationalen Wirtschaft. Sie sind auch heute noch in vielen Ländern von Bedeutung, obwohl nach dem GATT-Abkommen 1947 die Beseitigung aller Zölle als handelspolitisches Ziel vereinbart wurde.

In Europa besteht seit 1993 mit dem Europäischen Binnenmarkt ein grenzenloses einheitliches Wirtschaftsgebiet. Die Europäische Zollunion bewirkte eine Abschaffung von Zöllen auf Warenbewegungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten. Die Zollämter an den Binnengrenzen wurden aufgelöst. Mit dem Zollkodex 1994 wurde das nationale Zollrecht aufgehoben. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Zölle ist an die EU übergegangen. Kontrollen an den Außengrenzen der EU sind aber weiterhin erforderlich. Einfuhrzölle werden nach Maßgabe des Gemeinsamen Zolltarifs der EU auf Einfuhren aus Drittstaaten erhoben.

Der deutschen Zollverwaltung obliegt die Verwaltung der Verbrauchsteuern (z. B. Mineralölsteuer, Stromsteuer oder Tabaksteuer), die Einfuhrumsatzsteuer sowie für die EU Zölle auf Waren aus Drittländern. Zolleinnahmen, die Deutschland an die EU abführt, belaufen sich auf rd. 2,9 Mrd. €. Für den internationalen Handel ist die 1950 gegründete Weltzollorganisation (World Customs Organization) von Bedeutung.

Sie erfasst und überwacht alle am Welthandel beteiligten Staaten mit dem Ziel, das Zollrecht weltweit zu harmonisieren, Zollformalitäten zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Seit 1995 werden im „Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens“ Regelungen festgelegt, die von allen Staaten und Wirtschaftsunionen angewandt werden.

Mit der europäischen und weltweiten Harmonisierung des Zollrechts, insbesondere durch die Weltzollorganisation und Welthandelsorganisation, sind Zölle der am weitesten angeglichene Teil des Steuerrechts.


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