Die Zuckersteuer war eine Verbrauchsteuer auf Zucker in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen. Sie wurde zum 1.1.1993 im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt (Harmonisierung; EU) abgeschafft. Die Zuckersteuer war seit 1949 Bundessteuer. Steuerpflichtig waren im Wesentlichen drei Zuckerarten: Saccharose (Rübenzucker), Glukose (Dextrose) und Fruktose (Fruchtzucker).
Alkohole, die dem Zucker chemisch nahe stehend sind, durften steuerfrei aus Zucker hergestellt werden. Zuckerhaltige Waren konnten in den Grenzen des § 14 Nr. 4 ZuckStG der Besteuerung unterworfen werden. Dazu gehörten z. B. Marmeladen, Schokoladen, Karamell, Backwaren, Liköre. Der Steuertarif hing von der Reinheit des Zuckers und dem Gewicht des Steuerobjekts ab.
Bei Stärkezucker betrug der Steuersatz 5,40 DM/kg bei einem Reinheitsgrad von über 95 %. Bei Reinheitsgraden zwischen 10 % und 95 % betrug die Zuckersteuer 2,40 DM/kg. Je nach Zuckerart und Zuckeranteil bei Mischprodulden existierten weitere Steuersätze. Steuerpflichtig (Steuerpflicht) war der Hersteller oder Importeur des Zuckers. Steuerdestinatar der Zuckersteuer war der Endverbraucher.
Der Steuerschuldner musste über die verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Steueranmeldung anfertigen. Die Finanzverwaltung setzte die Zuckersteuer mit Steuerbescheid fest.