Zwangsgelder kommen bei Nichtbefolgung von finanzbehördlichen Anordnungen in Betracht. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 € nicht übersteigen (§ 329 AO). Die Höhe des Zwangsgeldes liegt im Ermessen der Finanzbehörde. In der Praxis spielt das Zwangsgeld keine große Rolle. Es ist vorgesehen, den Umfang des Zwangsgeldes auszuweiten.
Zwangsgeld (Steuern)
War die Erklärung zu "Zwangsgeld (Steuern)" hilfreich? Jetzt bewerten:
Weitere Erklärungen zu
- Portfolio-Analyse / BCG Matrix
- Wirtschaftskreislauf
- Produktlebenszyklus
- Produktionsfaktoren (VWL)
- Preisstrategien
- Matrixorganisation
- Aufbauorganisation
- Mehrliniensystem
- Rechtsgeschäfte: Form, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
- Bezugsquellenermittlung
- Skaleneffekte
- Stablinienorganisation
- Rechnungsabgrenzung
- Ablauforganisation
- Preisbildung auf den Märkten