Wenn der Schuldner nach einem Urteil seine Zahlungspflicht nicht erfüllt, kann der Gläubiger mit dem „vollstreckbaren Titel” den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Diese besteht in der Pfändung (staatliche Beschlagnahme) und Verwertung der Pfandsache zugunsten des Gläubigers.
Bewegliche Gegenstände nimmt der Gerichtsvollzieher entweder an sich (Geld, Schmuck, Wertpapiere) oder kennzeichnet sie durch Aufkleben von Pfandsiegelmarken als gepfändet. Später aber nicht vor Ablauf einer Woche werden sie dann zugunsten des Gläubigers öffentlich versteigert. Unpfändbar sind Gegenstände, die für eine der Verschuldung angemessene bescheidene Lebensführung und für die Berufsausübung notwendig sind (Möbel, Fernsehgerät u. a.).
Forderungen (Bankguthaben, Lohn, Gehalt) werden durch Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichtes (Vollstreckungsgerichtes) gegen denjenigen, von dem der Schuldner etwas zu fordern hat (z.B. sein Arbeitgeber) gepfändet: Dieser (z. B. der Arbeitgeber) behält die gepfändete Forderung ein und überweist sie an den Gläubiger.
Der (gepfändete) Arbeitnehmer erhält dann eine um die gepfändete Summe verringerte Lohn- / Gehaltszahlung. Um dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum zu sichern, unterliegt sein Arbeitseinkommen einem besonderen Pfändungsschutz. Unpfändbar ist vom Netto-Arbeitseinkommen der Betrag, der für den notwendigen Unterhalt des Schuldners und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten notwendig ist.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt meist durch Zwangsversteigerung. Weitere Möglichkeiten sind die Eintragung einer Sicherungshypothek oder die Zwangsverwaltung (z. B. werden Mieten an einen vom Gericht bestellten Verwalter abgeführt).
Wird der Gläubiger durch die Pfändung nicht befriedigt, so kann er durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, diesen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen laden lassen. Der Schuldner muss ein Verzeichnis seiner Vermögenswerte beim Amtsgericht einreichen und eidesstattlich erklären, dass es richtig und vollständig ist.
Die Abgabe dieser Erklärung wird bei dem betreffenden Gericht in ein Verzeichnis eingetragen, in das jedermann Einblick nehmen kann. Weigert sich der Schuldner, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er auf Antrag des Gläubigers bis zu 6 Monate in Haft genommen werden.