Zwischengesellschaft ist ein Begriff des deutschen Außensteuergesetzes für ausländische Gesellschaften, die in einem Niedrigsteuerland ansässig sind und an denen zu mehr als 50% nach deutschem Recht unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen beteiligt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Gesellschaften sog. passive Einkünfte beziehen, d.h. Einkünfte, die nicht aus einer aktiven Betätigung stammen.
Was als aktive Betätigung anzusehen ist, ist im Außensteuergesetz abschließend in einem umfangreichen Katalog geregelt. Hierzu gehört insb. das Betreiben eines Produktionsbetriebes. Aber auch Einkünfte aus Handel und Dienstleistung sind i.d.R. aktiver Art. Zu den passiven Einkünften zählen vorrangig reine Beteiligungserträge. Zwischengesellschaften i.S.d. Außensteuergesetzes sind somit in erster Linie Holdinggesellschaften, die in einem Niedrigsteuerland ansässig sind (Holdinggesellschaft und Steuern).
Liegt eine Zwischengesellschaft i.S.d. Außensteuerrechts vor, kommt es bei den inländischen Gesellschaftern dieser Gesellschaft zu einer Hinzurechnungsbesteuerung. Hinzugerechnet werden den inländischen Gesellschaftern die (anteiligen) passiven Einkünfte der Zwischengesellschaft nach Abzug der von dieser gezahlten ausländischen Steuern.
Durch die Hinzurechnungsbesteuerung werden die steuerpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten deutscher Unternehmen mit internationaler Betätigung erheblich eingeschränkt.