Steuern gehören zu jenen unangenehmen Themen, die man als Unternehmer möglichst schnell hinter sich lassen oder gleich an Experten auslagern möchte. Nichtsdestotrotz ist es von großem Vorteil, zumindest ein Grundwissen mitzubringen, zu dem auch die verschiedenen Freibeträge gehören, die vor allem bei Selbstständigen eine Rolle spielen.
Was ist ein Freibetrag und wie ist er von der Freigrenze zu unterscheiden?
Bei einem Steuerfreibetrag handelt es sich um einen Betrag, der nicht versteuert wird. Das bedeutet also, dass Einkommen bis zu dieser Höhe komplett steuerfrei bleiben. Dadurch möchte der Gesetzgeber gewährleisten, dass jedem Selbstständigen genügend Mittel zur Daseinsabsicherung zur Verfügung stehen, ehe eine Steuer erhoben wird. Vom Freibetrag scharf abzugrenzen ist dabei die Freigrenze. Geht das Einkommen über einen Freibetrag hinaus, wird davon nur der Teil versteuert, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt. Bei einer Freigrenze verhält es sich hingegen so, dass das gesamte Einkommen versteuert wird, sobald die Grenze überschritten ist.
Steuerfreibeträge für Selbstständige
Grundsätzlich ist es von der jeweiligen Lebenssituation abhängig, welche Freibeträge relevant sind. Speziell für Selbstständige gibt es drei Steuerfreibeträge, die einer näheren Betrachtung bedürfen:
- Grundfreibetrag
- Umsatzsteuerfreibetrag
- Freibetrag für Veräußerungsgewinne
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steht in Deutschland jeder steuerpflichtigen Person zu und darf damit als der wichtigste Freibetrag in dieser Aufzählung gelten. Die Höhe des Grundfreibetrages ändert sich von Jahr zu Jahr. Im Jahr 2020 lag er für Alleinstehende bei 9.408 EUR, im Jahr 2021 beträgt er schon 9.744 EUR. Für verheiratete Paare fällt er entsprechend höher aus. Aufgabe des Grundfreibetrages ist es, das Existenzminimum abzusichern. Sowohl Unternehmer und Freiberufler als auch Selbstständige werden deswegen erst steuerpflichtig, wenn der erzielte Gewinn den Freibetrag überschreitet. Eine Besonderheit liegt auch darin, dass der Grundfreibetrag nicht beantragt werden muss, sondern die Behörden ihn automatisch berücksichtigen.
Umsatzsteuerfreibetrag
Der Umsatzsteuerfreibetrag gilt im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Sofern der Umsatz des Vorjahres nicht über 17.500 EUR lag und er im laufenden Geschäftsjahr die Grenze von 50.000 EUR nicht überschreiten wird, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Selbstständige sind dann dazu Verpflichtet, sich an ihre Entscheidung fünf Jahre lang zu binden. Der Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass Kleinunternehmer in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen, was die Rechnungslegung vereinfacht. Auf der anderen Seite sind sie dafür aber auch nicht berechtigt, eine Vorsteuer abzuziehen.
Freibetrag für Veräußerungsgewinne
Wer ein Unternehmen mit der Absicht aufbaut, es später gewinnbringend zu veräußern, muss auch hier mit einer entsprechenden Versteuerung auf die erzielten Gewinne rechnen. Der Staat gewährt jedoch auch hier eine kleine Erleichterung in Form eines Freibetrages, sofern bestimmte Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Diese bestehen darin, dass der Unternehmer mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig ist. Die Regelung ist also besonders gut geeignet für Selbstständige, die bereits den Ruhestand planen und ihr möglicherweise über lange Jahre hinweg aufgebautes Unternehmen an einen Nachfolger abgeben möchten. Für den beim Unternehmensverkauf erzielten Gewinn gilt dann ein Freibetrag in Höhe von 45.000 EUR. Dies gilt allerdings nur, solange der Gewinn der Veräußerung unterhalb von 136.000 EUR bleibt. Geht er darüber hinaus, reduziert sich der Freibetrag auf 31.000 EUR. Lässt sich sogar ein Veräußerungsgewinn von mehr als 181.000 EUR realisieren, fällt der Freibetrag komplett weg.