Wer in einem Angestellten- oder Arbeitsverhältnis steht und ein monatliches Gehalt bezieht, muss von dem Geld Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen. Dies gilt für Festangestellte ebenso wie für Auszubildende.
Wie hoch ist die Lohnsteuer in der Ausbildung?
Lohnsteuer fällt nicht in jedem Fall an. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Gehalt eine bestimmte Grenze überschreiten muss, bevor Steuer fällig wird. Die Grenze wird Grundfreibetrag bezeichnet. Im Jahr 2018 lag der Grundfreibetrag bei 9.000 Euro. Für das Jahr 2019 wurde er auf 9.168 Euro angehoben. Dies sind 764 Euro im Monat. Liegt das Ausbildungsgehalt darunter, fällt keine Lohnsteuer an.
Die Lohnsteuerklasse entscheidet über die Höhe der Steuer. Insgesamt gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Die Einteilung in die jeweilige Lohnsteuerklasse richtet sich nach dem Familienstand:
• Lohnsteuerklasse 1: ledige, kinderlose Arbeitnehmer
• Lohnsteuerklasse 2: Geschiedene Arbeitnehmer, die ein Kind allein erziehen
• Lohnsteuerklasse 3: verheiratete Arbeitnehmer
• Lohnsteuerklasse 4: verheiratete Arbeitnehmer
• Lohnsteuerklasse 5: verheiratete Arbeitnehmer
• Lohnsteuerklasse 6: Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern ein Gehalt beziehen.
In der Höhe der Steuer entspricht die Lohnsteuerklasse 1 der Lohnsteuerklasse 4. Lohnsteuer fällt an, wenn das monatliche Gehalt über 945 Euro liegt. In der Lohnsteuerklasse 2 liegt die Grenze für ein steuerfreies Gehalt bei 1.077 Euro. In den anderen Lohnsteuerklassen steigen die Beträge weiter an. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die verheirateten Ehegatten sich zusammen veranlagen lassen.
Wie hoch sind die Sozialabgaben in der Ausbildung?
Jeder Arbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig und muss von seinem Gehalt Sozialabgaben zahlen. Dies betrifft die Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung. Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam.
Krankenversicherung:
• Arbeitnehmer: 7,3%
• Arbeitgeber: 7,3%
Pflegeversicherung:
• Arbeitnehmer: 1,275%
• Arbeitgeber: 1,275%
Arbeitslosenversicherung:
• Arbeitnehmer: 1,5%
• Arbeitgeber: 1,5%
Rentenversicherung:
• Arbeitnehmer: 9,3%
• Arbeitgeber: 9,3%
Je nachdem, in welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer ist, muss ein individueller Zusatzbeitrag von einem Prozent und mehr gezahlt werden. In der Pflegeversicherung wird ein Kinderzuschlag fällig, wenn der Arbeitnehmer kinderlos ist. Diese Belastungen muss der Arbeitnehmer allein tragen.
Bruttogehalt und Nettogehalt
Um die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben muss der Arbeitnehmer sich nicht kümmern. Die Abgaben werden vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt und den Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Der Arbeitnehmer kann den Abzug an seiner Lohnabrechnung nachvollziehen. Dort stehen das Bruttogehalt, die Lohnsteuer und die Sozialabgaben. Das Nettogehalt ist das, was dem Arbeitnehmer ausbezahlt wird.
Die Steuererklärung
Wer als Auszubildender außer dem Ausbildungsgehalt keine anderen Einnahmen hat, ist nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Einer freiwilligen Abgabe steht aber nichts entgegen. Von Vorteil ist dies, wenn die Werbungskosten (z.B. die Fahrten zur Arbeitsstelle) höher als der Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro liegen. In diesem Fall kann der Auszubildende mit einer Steuererstattung rechnen.