Die mitunter pauschalste Antwort auf diese Frage könnte lauten: Alle Einnahmen müssen grundsätzlich versteuert werden. Wer jedoch einen Blick ins Detail wirft, kommt automatisch auch zu einer viel umfangreicheren Antwort auf die Eingangsfrage. Alle Informationen dazu, welche Einnahmen denn nun steuerfrei sind, verrät dieser Beitrag.
Abbildung 1: Wer Einkommen generiert und dieses Einkommen „einsteckt“, ohne dafür Steuern zu bezahlen, macht sich strafbar, denn schließlich unterliegt die Mehrheit der Einkunftsarten der Einkommensteuer.
Ein Blick ins Einkommensteuergesetz zeigt diese steuerpflichtigen Einkunftsarten
Welche Art von Einkommen steuerpflichtig ist und welche nicht, hat mitnichten etwas mit der Höhe des Einkommens zu tun. Stattdessen regelt das Einkommensteuergesetz, welche Arten von Einkommen steuerpflichtig sind und welche nicht.
Der Einkommensteuer unterliegen demnach Einkünfte aus
- aus Kapitalvermögen, wie beispielsweise Zinsen und Aktienverkäufen,
- einem Gewerbe,
- Forst- und Landwirtschaft,
- Renten (betrieblicher oder gesetzlicher Träger),
- selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit
- sowie aus Verpachtungen oder Vermietungen.
Ebenfalls zu versteuern sind „sonstige Einkünfte“, die wiederkehrend sind. Das heißt: Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, Pensionen für Abgeordnete oder Bezüge aus Altersvorsorgeverträgen müssen ebenfalls als Einkommen angegeben und versteuert werden.
Das sind die zwei größten Irrtümer im Bereich der Besteuerung von Einkünften
Die landläufige Meinung besagt: Alles, was man bekommt, muss man auch versteuern. De facto stimmt das aber nicht immer, denn es gibt zwei Ausnahmen:
- Geschenke und Vererbtes fällt unter das Erbschaftssteuergesetz
Richtig ist, dass in eben dieser Liste weder Einkünfte aus Schenkungen noch aus Erbschaften thematisiert wurden, diese aber sehr wohl zu versteuern sind. Dass sie nicht in der ersten Liste zu finden sind, ist dennoch richtig, denn: Schenkungen und Erbschaften unterliegen NICHT der Einkommenssteuer, sondern der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Wie hoch die Steuern sind, die anfallen, wenn jemand beschenkt oder beerbt wurde, ist mitunter abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner profitieren in diesem Zusammenhang vom höchsten Freibetrag nach Paragraf 16 des Erbschaftssteuergesetzes. Steuerfrei bleiben Erbe und Geschenke in Höhe von 500.000 Euro. Darüber hinaus gelten diese Freibeträge:
- Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro.
- Für Enkelkinder liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro.
- Für Eltern/Großeltern liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro
- In allen anderen Fällen einer Erbschaft oder Schenkung liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro.
- Für Gewinne aus dem Glücksspiel-Bereich fällt keine Einkommenssteuer an
Der zweite gängige Irrtum kommt den sonst häufig zur Kasse gebetenen Steuerzahlern durchaus zugute, denn: Wer schon einmal Glück im Lotto hatte, weiß, dass ein Lottogewinn steuerfrei ist. Damit könnte auch einer der größten Einkünfte überhaupt von der Einkommenssteuer befreit sein, denn: Wer gewinnt, kann an die Millionen gewinnen und bekommt eben diese steuerfrei überwiesen.
Die andere Seite der Medaille: Diese Einnahmen sind steuerfrei
Auch wenn es bis hierhin so geklungen haben muss, als ob fast schon jeder Cent zu versteuern ist, ist das in der Praxis nicht der Fall. Es gibt nämlich auch eine Reihe von Einnahmen, die steuerfrei einfach „behalten“ werden dürfen.
Achtung: Rein steuerrechtlich gilt es hier zu unterscheiden in vollkommen steuerfreie Einnahmen und solche Einnahmen, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Gängige Beispiele hierfür sind Leistungen wie etwa das Eltern- und Arbeitslosengeld, das sogenannte Kurzarbeitergeld sowie das Pflege- und Krankengeld. Der steuerrechtliche Umweg des Progressionsvorbehalts bedeutet an dieser Stelle, dass die Einnahme an sich zwar nicht zu versteuern ist, allerdings schlägt sie sich auf den Steuersatz nieder, der für alle anderen Einnahmen gilt, die zu versteuern sind. In der Praxis kann das bedeuten, dass Steuern durch den Progressionsvorbehalt nachbezahlt werden müssen. Auf der anderen Seite sind auch negative Progressionsvorbehalte möglich, die die Steuerlast reduzieren können.
Zudem gelten diverse Steuerfreibeträge, die als Höchstmaß der Steuerfreiheit verstanden werden können. Alles, was an Einnahmen darüber liegt, ist dann zu versteuern.
Trotz all dieser Einschränkungen sieht das Einkommensteuergesetz dennoch Einnahmen vor, die komplett von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Wer die folgenden Geldleistungen bezieht, muss diese Einnahmen nicht versteuern:
- Arbeitslosengeld
- BAföG und andere Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz
- Elterngeld
- Erziehungsgeld
- Finanzielle Entschädigungen für Arbeiten im Ehrenamt
- Geldleistungen aus der Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung
- Kindergeld
- Lohnersatzleistungen
- Mutterschaftsgeld
- Sozialhilfe
- Wohngeld
- Zuschläge, die für die Arbeit nachts, an Sonn- und Feiertagen bezahlt wird
- Zuschüsse zur Altersvorsorge (privater und betrieblicher Art)
Im Einkommensteuergesetz widmet sich das komplette Kapitel 2 den „steuerfreien Einnahmen“. Wer hier genau nachlesen möchte, welche Einnahmen zu versteuern sind und welche nicht, kann die Details hierzu im Paragraf 3 nachlesen.
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