Ehegattenbesteuerung

Die Ehe unterscheidet sich von der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft dadurch, dass sie gem. Art. 6 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Die Ehe ist die rechtlich anerkannte und geschützte Verbindung von Mann und Frau zu dauernder und engster Lebensgemeinschaft.

Steuerlich ergeben sich viele Vergünstigungen, die u. a. durch eine Verdopplung zahlreicher Freibeträge begründet sind. So verdoppeln sich z. B. bei der Einkommensteuer die Freibeträge und Vergünstigungen der §§ 9a, 10 III; 10b II, 10c IV; 32 VI, 32a EStG. Die Einordnung in die Steuerklasse I gem. § 15 ErbStG sowie der Freibetrag i. H. v. 307.000 € gem. § 16 I Nr. 1 ErbStG sind weitere steuerliche Entlastungen für Ehepartner.

Ehegatten können gem. § 26 EStG zwischen getrennter Veranlagung oder Zusammenveranlagung wählen. Das Splitting-Verfahren (Splitting) bei Zusammenveranlagung kann im Vergleich zur Anwendung der Grundtabelle zu einer Abschwächung der Progression führen.


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