Mit der in Deutschland bis 1.4.1999 üblichen Besteuerung des Eigenverbrauchs (Gegenstandsentnahme und unternehmensfremde Verwendung) konnte die Umsatzsteuer zugleich als Verbrauchsteuer gekennzeichnet werden. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 II der 6. EG-USt-Richtlinie Rechnung getragen (Streichung von § 1 I Nr. 2 und 3 UStG).
Nunmehr sind Entnahme und Verwendung eines Gegenstands nur noch steuerbar, wenn die Anschaffung mit einem Vorsteuerabzugsrecht verknüpft war. Die unentgeltlichen Leistungen werden den entgeltlichen Leistungen und sonstigen Leistungen gleichgestellt (§ 3 Ib und IXa UStG). Zugleich umfassen die Neuregelungen auch die unentgeltlichen Leistungen der Arbeitnehmer sowie die unentgeltlichen Leistungen von Körperschaften an ihre Gesellschafter. Ort dieser Leistungen ist nach § 3f UStG das Unternehmen oder die Betriebsstätte des Unternehmers.