Gewinne, die aus der Umrechnung von Ausleihungen, Forderungen oder Verbindlichkeiten aus der Währung DM in Euro entstanden sind, konnten in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden (§ 6d EStG). Die Euroumrechnungsrücklage war entsprechend aufzulösen, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, das den Gewinn für die Rücklage ergeben hat. Sie musste insgesamt spätestens am Ende des Fünften nach dem 31.12. 1998 endenden Wirtschaftsjahr aufgelöst werden.
Euroumrechnungsrücklage
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