Rechtsanwälte üben einen freien Beruf aus. Der Rechtsanwalt ist „berufener Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“ und damit auch zur uneingeschränkten Steuerberatung befugt. Bewerber für den Fachanwaltstitel müssen bei Antragstellung mindestens zwei Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen sein.
Nachzuweisen sind besondere praktische und theoretische Kenntnisse im Steuerrecht, in der Buchführung, im Bilanzwesen und im steuerlichen Revisionswesen sowie im Finanzgerichtsverfahren. Für den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse ist eine Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang erforderlich, der die gesamten Teilbereiche des Fachgebiets umfasst und dessen Erfolg durch Klausuren bestätigt werden muss. Der Nachweis der praktischen Erfahrung gilt als erbracht durch die Bearbeitung von mindestens 50 Praxisfällen aus unterschiedlichen steuerlichen Bereichen (davon mindestens 10 % gerichtliche Verfahren).
Sonderregelungen gelten für Richter und Syndikus-Anwälte. Eine Prüfung ist nicht abzulegen; die Verleihung des Titels erfolgt durch die Rechtsanwaltskammem. Im Gegensatz zu den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sind Dauermandate für Fachanwälte eher untypisch. Charakteristisch sind spezifizierte und abgegrenzte Einzelaufträge. Wegen der speziellen Kenntnisse im Verfahrensrecht sowie der unbegrenzten Rechtberatungsbefugnis ist der Fachanwalt für Steuerrecht ein geeigneter Sozietäts- oder Kooperationspartner für Steuerberater.