Die Familienstiftung ist ein Sonderfall der Stiftung (Stiftung im Steuerrecht) und nach einer Stiftungsurkunde dem Interesse einer oder mehrerer Familien gewidmet. Steuerliche Probleme ergeben sich bei der Übertragung von Vermögen auf die Familienstiftung. Das Verwandschaftsverhältnis des vom Erblasser oder Schenker nach der Stiftungsurkunde entferntesten Verwandten ist für die Besteuerung entscheidend (§ 15 II 1 ErbStG).
Gem. § 1 I Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung, sofern sie im Wesentlichen im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von 30 Jahren der Erbersatzsteuer. Die Besteuerung erfolgt nach Berücksichtigung eines Freibetrags nach dem Steuersatz der Klasse I, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.