Freie Berufe

Mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) werden wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten erfasst, die selbständig ausgeübt werden. Die freiberufliche Tätigkeit erfüllt alle Merkmale der gewerblichen Tätigkeit, wird aber durch § 15 II EStG ausdrücklich ausgeklammert.

Eine Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ist aber in Einzelfällen schwierig. In § 18 I Nr. 1 EStG sind die Freien Berufe aufgeführt (Katalogberufe). Freiberufler ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich nach § 4 III EStG (Überschussrechnung). Sie können aber auch auf Antrag einen Betriebsvermögensvergleich durchführen.

Im Vergleich zu den Gewerbetreibenden unterliegen Freiberufler keiner Gewerbesteuer. Besondere Freibeträge wie für Land- und Forstwirte bestehen für Freie Berufe nicht mehr. Im deutschen Außensteuerrecht werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat besteuert, wenn für die Tätigkeit eine feste Einrichtung vorhanden ist.

Die feste Einrichtung wird im Abkommensrecht der Betriebsstätte gleichgestellt. Im OECD-MA 2003 ist der bisherige Art. 14 mit Art. 7 OECD-MA zusammengeführt worden. Fehlt es an einer festen Einrichtung, werden die Einkünfte stets im Wohnsitzstaat besteuert.


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