Im Steuerrecht ist zunächst zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken zu unterscheiden. Daneben sind im BewG weitere Differenzierungen vorgesehen. Grundstücke und ihre Nutzung werden unmittelbar und mittelbar von der Besteuerung beeinflusst. Die Anschaffung von Grundstücken ist grunderwerbsteuerpflichtig (Grunderwerbsteuer).
Grundstücke unterliegen mit dem Einheitswert unter Berücksichtigung der kommunalen Hebesätze der Grundsteuer. Sie unterliegen mit ihren Bedarfswerten der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken stellt eine besondere Einkunftsart im EStG dar (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Soweit sie zum Betriebsvermögen gehören, sind sie im Anlagevermögen enthalten.
Bebaute Grundstücke sind AfA-fähig (Abschreibungen). Für die Steuerbilanz gelten besondere Bilanzierungsregeln. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsgrundstücke und Privatgrundstücke (Grundvermögen) gehören zum Grundbesitz. Die Beschaffung von Wohnraum wird durch die Eigenheimzulage gefördert. Erträge aus Immobilien stellen eine vorrangige abkommensrechtliche Einkunftsart dar.