Die Lohnsteuerkarte (vgl. § 39 EStG) ist zusammen mit den Lohnsteuertabellen die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber im Lohnsteuer Abzugsverfahren. Die Lohnsteuerkarte wird von der Wohnsitzgemeinde für jedes Kalenderjahr unentgeltlich ausgestellt und dem Arbeitnehmer übermittelt. Der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens vorzulegen.
Bei Nichtvorlage entstehen ihm Nachteile, weil die für ihn abzuführende Lohnsteuer dann nach Lohnsteuerklasse VI erfolgt (§ 39c EStG). Folgende Daten sind aus der Lohnsteuerkarte ersichtlich: Angaben zur Person, zu Familienstand, Religionszugehörigkeit, Steuerklasse, Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, zur Höhe der zu beachtenden Pauschalbeträgen für Behinderte und Hinterbliebene sowie die lohnsteuerfreien Beträge.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ergänzt das Finanzamt die Eintragungen der Gemeindebehörden. Der Arbeitgeber hat am Ende des Dienstverhältnisses oder des Kalenderjahres den Bruttolohn, die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer den Solidaritätszuschlag und den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteueranmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln (vgl. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung). Die im Rahmen einer Lohnsteuerbescheinigung zu bestätigenden Daten sind vom Arbeitgeber durch eine Datenfernübertragung (ELSTER Lohn) an das Finanzamt zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer wird ein Ausdruck ausgehändigt; eine Verbindung mit der Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich.