Marktbeherrschende​ Stellung


Ein Unternehmen (einschließlich konzernangehöriger Unternehmen) hat eine marktbeherrschende Stellung, wenn es auf seinem Markt keinem wesentlichen Wettbewerb mehr ausgesetzt ist, oder eine im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung hat (§ 19 Abs. 2 GWB).

Könnte durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung entstehen, so unterliegt dieses Vorhaben der sogenannten Fusionskontrolle durch die Kartellbehörden, die zur Untersagung des Zusammenschlusses führen kann (§ 36 GWB). Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten (§19 Abs. 1 GWB).

Wer sich über dieses Verbot hinwegsetzt, kann mit einer Geldbuße belegt werden (§ 81 Abs. 1 u. 2 GWB). Schließlich ist Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung die Diskriminierung anderer Unternehmen verboten.

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