Die Fusionskontrolle ist die Prüfung geplanter Unternehmenszusammenschlüsse durch Wettbewerbsbehörden. Sie soll verhindern, dass ein Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt. Maßgeblich können unter anderem Marktanteile, die Nähe der Wettbewerber, Marktzutrittsschranken, Ausweichmöglichkeiten von Kunden und mögliche Effizienzvorteile sein.
Welche Behörde prüft?
In Deutschland prüft das Bundeskartellamt Zusammenschlüsse, wenn die gesetzlichen Anmelde- und Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zusammenschlüssen mit unionsweiter Bedeutung greift grundsätzlich die europäische Fusionskontrolle durch die Europäische Kommission. Die Zuständigkeit folgt den jeweils geltenden Umsatzschwellen und Verfahrensregeln; es gilt keine pauschale Aussage, dass jede große Fusion national geprüft wird.
Die Behörde kann einen Zusammenschluss freigeben, mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder untersagen. In Deutschland gibt es unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerdem die Möglichkeit einer Ministererlaubnis nach § 42 GWB. Sie ist ein besonderes Verfahren und keine automatische politische Ausnahme. Unternehmen müssen vor dem Vollzug prüfen, ob eine Anmeldung erforderlich ist.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.