Die Missbrauchskontrolle über marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen zählt zu den zentralen Aufgaben der Kartellbehörden (Kartell). Sowohl auf EU-Ebene (Art. 82 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3. 1957 EGV) als auch auf dem internen deutschen Markt (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 19-21 GWB) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer besonderen Markt- oder Machtposition generell verboten.
Aufgabe der Missbrauchskontrolle ist der Schutz der wettbewerblichen Bewegungsfreiheit der restlichen Marktteilnehmer. Sanktionen der Missbrauchskontrolle sind vorrangig die jetzt generell sofort vollziehbare Anordnung, das beanstandete Verhalten einzustellen, daneben Buß- und Zwangsgelder, die Abschöpfung erzielter Vorteile und schließlich Unterlassungs- und (bei Verschulden) Schadensersatzansprüche (Art. 82 EGV in Verbindung mit Art. 7-8 und 23-24 Kartellverfahrensverordnung, §§ 81 1, 32-3421 GWB). Missbrauchskontrolle findet auch bei missbräuchlicher Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften statt (§ 30 Abs. 3 GWB).