Ein Kartell ist eine Form der Zusammenarbeit zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränkt. Typische Beispiele sind Absprachen über Preise, Mengen, Gebiete oder die Aufteilung von Kunden. Auch abgestimmtes Verhalten kann erfasst sein; ein schriftlicher Kartellvertrag ist nicht erforderlich.

Rechtliche Einordnung

§ 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen sollen oder dies bewirken. Das Verbot gilt nicht ausnahmslos: § 2 GWB sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung vor, etwa wenn Effizienzgewinne entstehen, Verbraucher angemessen beteiligt werden und die Beschränkung unerlässlich bleibt. Im EU-Binnenmarkt kann zusätzlich Artikel 101 AEUV einschlägig sein.

Die rechtliche Bewertung hängt von Inhalt, Marktbezug und Wirkung der Zusammenarbeit ab. Nicht jede Kooperation zwischen Wettbewerbern ist automatisch verboten; sensible Absprachen zu Preisen, Absatzmengen oder Kunden sind jedoch besonders kritisch. Verstöße können zu Geldbußen und Schadensersatzansprüchen führen.

Das Wort „Kartell“ wird außerdem in historischen oder politischen Zusammenhängen verwendet. Die rechtliche Prüfung richtet sich dann nach den jeweils anwendbaren Vorschriften und nicht allein nach der Bezeichnung.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Kartellbegriff, Verbot und Freistellungsvoraussetzungen rechtlich aktualisiert.