Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens hat der Steuerpflichtige gesetzlichen Mitwirkungspflichten zur Feststellung der Höhe der Steuerschuld nachzukommen. § 90 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen im Ermittlungsverfahren, alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen und alle ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
Dazu zählen auch die mit dem StVergAbG geschaffenen Vorschriften des § 90 Abs. 3 AO zur Dokumentation von Verrechnungspreisen. Insbesondere gehören zu den Mitwirkungspflichten die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 ff. AO), die Abgabe von Steuererklärungen (§§ 149 ff. AO) und die Mitwirkung bei Außenprüfungen (§ 200 AO).
Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist der Steuerpflichtige gem. § 90 II AO zu einer erhöhten Mitwirkung verpflichtet (erweiterte Mitwirkungspflicht), da die Finanzbehörden im Ausland nur begrenzte Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung haben. Genügt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht, so sind Zwangsmittel möglich; die Besteuerungsgrundlagen können im Wege der Schätzung ermittelt werden (§ 162 II AO).