Das Sondervermögen sind die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger verwalteten Wirtschaftsgüter, im Regelfall Wertpapiere oder Immobilien aber auch andere Anlageobjekte (§ 2 Abs. 2 InvG). Die zum Sondervermögen gehörenden Wirtschaftsgüter können im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen (§ 30 Abs. 1 InvG). Eine Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden (§30 Abs. 3 InvG). Das Sondervermögen muss von einer Depotbank verwahrt werden.
Sondervermögen
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