Sie gehören zu den sieben steuerpflichtigen Einkunftsarten. Die sonstigen Einkünfte werden abschließend in § 22 EStG aufgeführt. Dazu gehören wiederkehrende Bezüge, Leibrenten, Unterhaltsleistungen, private Veräußerungsgeschäfte, Entschädigungen und Zuschüsse. Die sonstigen Einkünfte sind kein Auffangtatbestand, der alle sonstigen Arten von Einkünften erfassen will. Lediglich die Einkünfte, die explizit in § 22 EStG aufgeführt sind, können der Besteuerung unterworfen werden.
Sonstige Einkünfte
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