Das Steuerrecht verwendet den Begriff der Steuerbilanz fast nicht (vgl. aber § 60 II EStDV oder § 29 I KStG). Der Sprachgebrauch fasst unter den Begriff Bilanzen, die für steuerliche Zwecke erstellt worden sind. Dazu gehören insbesondere die zur Gewinnermittlung dienenden Betriebsvermögensvergleiche und ihre Bilanzen (z. B. Einkommensteuerbilanz, Körperschaftsteuerbilanz) sowie Ergänzungsbilanzen, die laufend erstellt werden.
Zusätzlich sind Sonderbilanzen aus bestimmten Anlässen aufzustellen. Dazu zählen die steuerliche Eröffnungsbilanz, Sanierungsbilanz, Konkursbilanz sowie die Umwandlungsteuerbilanz. Formal wird die Steuerbilanz über das Maßgeblichkeitsprinzip aus der Handelsbilanz abgeleitet. Sie bildet das steuerliche Betriebsvermögen ab. Im Besteuerungsverfahren dient sie der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für die Ertragsteuern.
Als eines der wesentlichen Instrumente der Steuergestaltung dient die Steuerbilanzpolitik in bedeutender Weise der Erreichung steuerlicher Subziele. Die bilanzielle steuerliche Gewinnermittlung ist einem kontinuierlichen Reformprozess unterworfen.