Steuergefälle

(1) Ein nationales Steuergefälle ergibt sich aus den unterschiedlichen Hebesätzen für die Realsteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer). Nach dem Grundgesetz wird den Gmeinden ein Hebesatzrecht garantiert. Danach können die Hebesätze jährlich neu festgesetzt werden. Mit einem Verzicht auf die Erhebung von Realsteuern soll die Standortwahl von Gewerbebetrieben beeinflusst werden. Aufgrund der staatlichen Steuerpolitik werden Investitionen in strukturschwache Gebiete gelenkt. Zu den steuerlichen Instrumenten gehören insbesondere die Sonderabschreibungen und die Investitionszulagen.

(2) Jeder Staat kann nach dem Souveränitätsprinzip frei darüber entscheiden, mit welchen Abgaben seine Bürger belastet werden. Ein internationales Steuergefälle resultiert aus den unterschiedlichen nationalen Steuersystemen und ihrem Charakter als Niedrigsteuerländer oder Hochsteuerländer. Die Ursache eines internationalen Steuergefälles ergibt sich aus den Unterschieden bei Steuersätzen, steuerlichen Bemessungsgrundlagen und Vergünstigungen sowie aus der Steuererhebung und Steuerkontrolle.

Es kommt vor allem in den Ausprägungen der Ertragsteuertarife und der Steuervergünstigungen zum Ausdruck. Dagegen erscheint der Umfang der steuerlichen Bemessungsgrundlagen wenig transparent. Die Nutzung des internationalen Steuergefälles durch die Verlegung des Wohnsitzes, durch Direktinvestitionen oder durch die Auslagerung betriebswirtschaftlicher Funktionen in niedrig besteuernde Gebiete oder in Steueroasen kann zu Minderbesteuerungen führen.


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