Steuerstrafrecht

Zur Sicherung des Besteuerungsanspruchs sind Verstöße gegen das Steuerrecht strafbewehrt. Zu den Steuerstraftaten gehören: Bannbruch, Wertzeichenfälschung, Taten, die nach Steuergesetzen strafbar sind, Steuerhehlerei sowie die Begünstigung solcher Taten (§ 369 AO). Die häufigste Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung. Ermittlungsorgane sind grundsätzlich die Finanzbehörden.

Sie können den Fall jedoch jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben; die Staatsanwaltschaft kann den Fall jederzeit an sich ziehen (§ 386 AO). Die Prozessvorschriften richten sich nach den allgemeinen Vorschriften (z. B. StPO und GVG) sowie den steuerlichen Vorschriften (insbesondere §§ 385 ff. AO). Bei Verdacht einer Steuerstraftat besteht nach dem Legalitätsprinzip für die Finanzbehörden Ermittlungszwang.

Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts ist die Straffreiheit bei einer Selbstanzeige (§ 371 AO). Zeigt der Steuerpflichtige seine Steuerstraftat selbst vor Einleitung eines Strafverfahrens an, bleibt er straffrei. Geringfügige Verstöße gegen die Steuergesetze werden als Steuerordnungswidrigkeiten bezeichnet.


War die Erklärung zu "Steuerstrafrecht" hilfreich? Jetzt bewerten:

Weitere Erklärungen zu