Stille Gesellschaft im Steuerrecht

Die stille Gesellschaft ist in §§ 230 ff. HGB geregelt. Sie ist eine Vermögensbeteiligung an einem Handelsgewerbe, also einer Einzelunternehmung, einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. Es liegt eine reine Innengesellschaft vor, die Beteiligung tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Das Steuerrecht unterscheidet die typische und die atypische stille Gesellschaft.

Der typisch stille Gesellschafter ist lediglich am Ergebnis der Unternehmung beteiligt, er erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Im Verlustfall ist § 15 a EStG zu beachten (eingeschränkter Verlustausgleich). Die Verlustverrechnung ist gem. § 15 Abs. 3 Satz 6ff. und § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf die jeweilige stille Gesellschaft begrenzt.

Der atypisch stille Gesellschafter ist darüber hinaus üblicherweise am Geschäftswert und an den stillen Rücklagen beteiligt. Ihm wird ein Mindestmaß unternehmerischen Risikos und Unternehmerinitiative eingeräumt. Daher gilt er als Mitunternehmer und erzielt gem. § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.


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