Der Zinsabschlag ist eine besondere Erhebungsform der Kapitalertragsteuer für Zinsen und sonstige Kapitalforderungen. Zinsen aus Kapitalforderungen im Sinne des § 20 I Nr. 7 EStG werden für Steuerinländer mit einer anrechenbaren Vorwegsteuer von 30 % belegt. Für Tafelgeschäfte beträgt der Steuersatz 35 %. Der Vorwegabzug wird von der zinsauszahlenden Stelle, in der Regel einem Kreditinstitut, vorgenommen.
Der Steuerabzug kann durch einen Freistellungsauftrag, eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Unternehmensbescheinigung vermieden werden. Der Zinsabschlag hat keine abgeltende Wirkung, er ist auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld anrechenbar. Die quellenbesteuerten Kapitaleinkünfte müssen in der Steuererklärung aufgeführt werden.
Zinsabschlag
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